Informationen zum Praktikum

Ablauf des Praktikums

Ablauf des Praktikums

für das Schuljahr 2023/2024

10. Jahrgangsstufe

  • Blockpraktikum I : 06.11. 2023 bis 10.11.2023
  • Ab dem Blockpraktikum bis Schuljahresende ein Praktikumstag pro Woche: 6 Stunden/ Tag am Kind (im Schuljahr 2023/24 Montag oder Donnerstag)
  • Blockpraktikum II: 26.02.2024 bis 01.03.2024

11. Jahrgangsstufe

  • Ab der 2. Schulwoche (ab 18. 09.2023) jeweils ein Praktikumstag pro Woche: 7 Stunden/ Tag am Kind i(m Schuljahr 2023/24 Dienstag oder Mittwoch)
  • Blockpraktikum I: 18.12.2023 bis 22.12.2023
  • Blockpraktikum II: 19.02.2024 bis 23.02.2024

für das Schuljahr 2024/2025

10. Jahrgangsstufe

  • Blockpraktikum I : 04.11.2024 bis 08.11.2024
  • Ab dem Blockpraktikum bis Schuljahresende ein Praktikumstag pro Woche: 6 Stunden/ Tag am Kind 
  • Blockpraktikum II: 10.03.2025 bis 14.03.2025

11. Jahrgangsstufe

  • Ab der 2. Schulwoche bis zum Zeitpunkt des Abschlusses jeweils ein Praktikumstag pro Woche: 7 Stunden/ Tag am Kind 
  • Blockpraktikum I: 21.10.2024 bis 25.10.2024
  • Blockpraktikum II: 24.02.2025 bis 28.02.2025

An schulfreien Tagen und in den Ferien besteht grundsätzlich keine Praktikumsverpflichtung, versäumte Tage werden in dieser Zeit allerdings nachgeholt.

Parallel zu den Inhalten im Unterricht erhalten die Schülerinnen und Schüler "Hausaufgaben", die in einem bestimmten Zeitraum in der Praxis erledigt werden.
Die Schülerinnen und Schüler werden regelmäßig von den zuständigen Lehrkräften in den Einrichtungen besucht und deren Leistungen bewertet.

Unterlagen für´s Praktikum

Unterlagen für´s Praktikum

Die Praktikumsstelle muss folgende Unterlagen von Praktikanten haben:

  • Informationsschreiben nach der Biostoffverordnung (Bestätigung durch Hausarzt oder Kinderarzt)
  • Belehrung nach Infektionsschutzgesetz (Bestätigung durch das zuständige LRA) 
  • Nachweis im Sinne des Masernschutzgesetzes (Nachweis über 2 Masernimpfungen // ärztliche Bescheinigung, die eine Immunität gegen Masern bestätigt // ärztliche Bescheinigung, welche beinhaltet, dass durch eine dauerhafte medizinische Kontraindikation eine Masernschutzimpfung nicht gegeben werden darf // Bescheinigung einer Behörde oder einer anderen Einrichtung, welche besagt, dass eine ärztliche Bescheinigung über Immunität, dauerhafte Kontraindikation bereits vorgelegt wurde) 
  • amtl. erweitertes Führungszeugnis (eine entsprechende Bestätigung zur Beantragung erhalten Sie von der Praktikumseinrichtung!

Das Formular zum Nachweis der Praktikumsstelle finden Sie hier.

Praktikumsverträge mit Rechten und Pflichten werden von den Praxislehrkräften der BFS erstellt und zu Beginn des Schuljahres ausgegeben.

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

BFSO § 38

Fachpraktische Ausbildung außerhalb der Berufsfachschule und Praktika
(Art. 50 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BayEUG)

(1) 1Ziel der fachpraktischen Ausbildung (Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BayEUG) ist es, im Rahmen des Unterrichts die in der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse auf die Praxis zu übertragen sowie die erlernten Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Praxis zu erproben und zu üben. 2Dies gilt entsprechend für Praktika gemäß Art. 50 Abs. 4 BayEUG, die außerhalb des Unterrichts abgeleistet werden.

(2) 1Während der Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung haben die Schülerinnen und Schüler den Anordnungen der Praktikumsstelle Folge zu leisten. 2Schülerinnen und Schüler dürfen für die fachpraktische Ausbildung kein Entgelt fordern oder entgegennehmen. 3Sie sind zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen der fachpraktischen Ausbildung in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.

...

(4) 1An der Berufsfachschule für Kinderpflege erfolgt die fachpraktische Ausbildung, Sozialpädagogische Praxis, ab November des ersten Schuljahres in der Regel in geeigneten außerschulischen Einrichtungen wie Kinderkrippe, Kindergarten, Hort oder Häuser für Kinder. 2Abweichend von Satz 1 können im ersten Schulhalbjahr des ersten Schuljahres bis zu zwei Wochenstunden in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt werden. 3Die fachpraktische Ausbildung soll bei Verblockung acht Zeitstunden täglich nicht überschreiten; ein Block darf höchstens zwei Wochen mit jeweils 38 Zeitstunden umfassen. 4Die Auswahl der Praktikumsstellen erfolgt durch die Schule.

 

zur Schulordnung für die Berufsfachschulen des Gesundheitswesens

 

Schüler und Schülerinnen der Klasse KP10 B zusammen mit ihrer SPP- Lehrkraft Fr. Vollmar zu Besuch im Kindergarten St. - Bernhard im Fürstenfeldbruck: nach einer Hausführung gab es tolle Einblicke in die Arbeit nach der Kett- Methode

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